in meiner überwiegend zivilrechtlich ausgerichteten Kanzlei, die nach mehr als 15-jähriger anwaltlicher Tätigkeit seit Juli 2008 besteht.
Ein Hauptaugenmerk meiner beruflichen Tätigkeit liegt im Bereich des Verkehrsrechtes. Hier bin ich seit 2006 als Fachanwältin für Verkehrsrecht von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zugelassen und vertrete Ihre Interessen nicht nur bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Verkehrsunfällen, sondern auch bei Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraf- und Führerscheinangelegenheiten sowie auch bei Gewährleistungsansprüchen und Problemen bei Kauf- und Leasingverträgen.
Ein weiterer Schwerpunkt in meiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung in allen familienrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung.
Nach erfolgreich absolvierter Ausbildung bin ich seit 2018 auch als Mediatorin, hier spezialisiert im Familienrecht, tätig. Für weitere Informationen besuchen Sie bitte meine website:
Eine vertrauensvolle und offene Zusammenarbeit mit den Mandanten war und ist ein wesentlicher Bestandteil meiner Arbeit, wobei das Hauptaugenmerk auf einer individuellen Betreuung in jedem einzelnen Fall liegt.
Beratung und Vertretung in
Beratung und Vertretung in
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Seit 1993 bin ich als Rechtsanwältin, zunächst in Leipzig und Delitzsch, seit 1999 in Zwickau tätig. Dabei führte ich bis Juni 2008 das Zwickauer Büro einer überörtlichen Sozietät.
Nach Erlangung der entsprechenden Kenntnisse wurde ich 2006 von der Rechtsanwaltskammer Sachsen zur Fachanwältin für Verkehrsrecht ernannt.
Seit Juli 2008 betreibe ich nun meine eigene Kanzlei.Da das Familienrecht ein Schwerpunkt meiner Arbeit ist und mir hier die Interessen der Kinder besonders am Herzen liegen, nahm ich an einer Weiterbildung zum Verfahrensbeistand teil und bin seit Mai 2010 als zertizierter Verfahrensbeistand und nunmehr auch als Verfahrenspfleger tätig.
Ich bin Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Sachsen, dem Deutschen und dem Zwickauer Anwaltverein, in den Arbeitsgemeinschaften Verkehrsrecht und Familienrecht des deutschen Anwaltsvereins.
Großen Wert lege ich auf ständige Fortbildung auf den verschiedenen Rechtsgebieten, um auf Neuerungen und Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung umfassend vorbereitet zu sein.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühren eines Rechtsanwaltes richten sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei sind die Gebührensätze von vielerlei Faktoren abhängig, insbesondere vom Streitwert, vom Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit.
Im Rahmen der ersten Beratung erfolgt grundsätzlich eine Abklärung mit Ihnen gemeinsam, in welchem Umfang Kosten und Gebühren anfallen können.
Hier weise ich Sie darauf hin, dass Sie, wenn Sie nicht in der Lage sind, Kosten anwaltlicher Tätigkeit zu tragen, die Möglichkeit haben, Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe(bei gerichtlichen Auseinandersetzungen) zu beantragen.
Beratungshilfe wird in der Regel gewährt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er einkommens- und vermögenslos ist und anwaltlicher Hilfe bedarf. Zur Vermeidung von Nachteilen ist es ratsam, die Beratungshilfe vor dem ersten Gespräch beim Anwalt zu beantragen und dann mit dem Beratungshilfeschein einen Termin beim Anwalt seiner Wahl zu vereinbaren. Auch bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung ist es ratsam, bereits vor dem 1. Gespräch mit der Rechtsschutzversicherung Kontakt aufzunehmen und abzuklären, ob und in welchem Umfang Kosten übernommen werden, da bereits das Einholen einer Deckungszusage Kosten auslösen kann.
Pflichtangaben nach § 2 Dienstleistungs-Informationspflichtenverordnung( DL-InfoV)
Anschrift, Telefon, Fax und E-Mail:
Rechtsanwältin Heike Schreiber
Moritzstraße 35
08056 Zwickau
Tel.: (0375) 211 82 92
Fax: (0375) 211 82 93
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Rechtsanwaltskammer Sachsen,
Glacisstraße 6, 01099 Dresden
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Glacisstraße 6, 01099 Dresden
DE 259755647
Heike Schreiber Rechtsanwältin (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland
Victoria Versicherungs AG, Am Victoria Turm 2, 68163 Mannheim
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die berufsrechtlichen Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingesehen werden.
Seit dem 01.05.2014 ist eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems erfolgt.
Zum Einen wurde das Punktesystem grundlegend dahin reformiert, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis bereits ab 8 Punkten, und nicht mehr wie bisher, ab 18 Punkten erfolgt. Zum Anderen werden nun nur noch Verstöße verkehrsrechtlich geahndet, die eine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben.
Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße ab dem 01.05.2014 von bislang 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Auch bei Straftaten werden nur noch Straftaten eingetragen, die wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt sind.
Grundsätzlich ist die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen stark vereinfacht. Nach dem neuen System richtet sich die Punktzahl nach der Schwere der Tat. Es gibt nunmehr für Ordnungswidrigkeiten generell 1 Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelfahrverbot belegt sind 2 Punkte; für Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte. Punktebewertung und Tilgungsfrist stehen nun in einer engen Beziehung. Für mit 1 Punkt belegte Taten ist eine Tilgungsfrist von 2 ½ Jahren, für mit 2 Punkten belegten Taten 5 Jahre und für Taten, die mit 3 Punkten belegt sind, 10 Jahre Tilgungsfrist vorgesehen, wobei jede Tat für sich getilgt wird und sich nicht die einzelnen Verstöße wie bisher aufeinander aufbauen.
Die Maßnahmen des neuen Fahreignungsbewertungssytems sind abgestuft. Da die einzelnen Verstöße jedoch geringer bewertet werden, genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen, mithin erfolgt bei einer Bewertung von bis zu 3 Punkten lediglich eine Vormerkung im Fahreignungsregister. Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Ermahnung, mit der der Betroffene zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert wird und auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen wird.
Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Für eine Seminarteilnahme gibt es keine Punkteabbaumöglichkeiten mehr. Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier erfolgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.
Grundsätzlich ist Ziel der Reform der Punktebewertung und des Fahreignungsregisters eine Vereinfachung der Bewertung der verkehrsrechtlichen Verstöße. Durch die Streichung von nicht die Verkehrssicherheit betreffenden Verstößen aus dem Bußgeldkatalog soll sich allein auf die Verfolgung und Ahndung von Taten verlegt werden, die die Verkehrssicherheit betreffen, sodass es in der Regel schwerer sein dürfte, bis zu einem Punktestand von 8 Punkten zu gelangen. Jedoch darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die bis zum 01.05.2014 im Verkehrszentralregister befindlichen Punkte ebenfalls dort weiter beinhaltet sind.
Es ist daher ratsam, bei Vorliegen verkehrsrechtlicher Verstöße die Beratung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um die geeigneten Maßnahmen auch im Hinblick auf die Tilgung von Voreintragungen und die Veränderungen von Neueintragungen prüfen zu lassen.
Das kann Ihnen ganz schnell passieren:
Wie aus heiterem Himmel steckt ein mit Punkten verbundener Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten. Da reicht schon der gegen Sie erhobene Vorwurf eines vergleichsweise kleineren Verkehrsverstoßes, gibt es doch bereits ab einem Bußgeld von 40,00 € einen Punkt. So besteht schneller als man denkt die Gefahr, ein Fahrverbot zu erhalten, da die Bußgeldstellen der Länder verstärkt dazu übergehen, auch bei kleineren Verstößen Fahrverbote zu verhängen, wenn bereits Punkte in Flensburg eingetragen sind.
Wenden Sie sich deshalb bei einem Bußgeldbescheid unbedingt an einen qualifizierten Verkehrsanwalt. Ohne kompetenten Beistand haben Sie in einem Bußgeldverfahren kaum eine Chance, sich erfolgreich zu verteidigen, denn selbst ist man immer auch sein schlechtester Verteidiger.
Nur ein Verkehrsanwalt ist zudem mit den komplizierten Verfahrensfragen vor Gericht vertraut. Er kennt mögliche Fehlerquellen z.B. bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Auch formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen, entgehen ihm nicht.
Nach der Zustellung eines Bußgeldbescheides kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Wenn diese Frist versäumt wird, ist der Bescheid rechtskräftig und die Punkte werden eingetragen, egal, ob Ihnen der Vorwurf hätte tatsächlich nachgewiesen werden können oder nicht.
Schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, sind Sie schneller, als Sie glauben.
Behalten Sie dann stets einen kühlen Kopf: Vermeiden Sie unter allen Umständen Schuldeingeständnisse am Unfallort.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht auf
Lassen Sie sich deshalb am Unfallort weder von Ihrem Unfallgegner noch von dessen Versicherung beeinflussen und schon gar nicht zu Entscheidungen drängen.
Bauen Sie stattdessen nach einem Unfall stets auf einen Verkehrsanwalt, denn dieser
Beachten Sie auch:
Die Kosten des Verkehrsanwaltes zahlt- bis auf extreme Ausnahmefälle- immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
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